Satzung

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§ 1

Der Verein führt den Namen Gordons Raucherclub e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in der Wendl Dietrich Str.11, 80634 München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins ist das Schaffen eines Treffpunktes für Raucher und Raucherinnen jeglicher Art ( Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen ) sowie Schnupfen. Nichtraucher sind willkommen.

 

§ 3

Der Verein verfolgt vorerst keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 4

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen di Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 5

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 6

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Der Vorstand i.S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind jeder einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 8

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderer Vereinsorgane vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.

Einberufung der Mitgliederversammlung

Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Verwaltung des Vereinsvermögens

Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes

Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 9

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstammungsergebnis enthalten.

 

§ 10

Die zur Entscheidung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 11

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Aufgaben:

 

Entgegennahme der Berichte des Vorstands

Festsetzung der Berichte des Vorstands

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und   über einen Ausschluss

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgeschriebene Tagesordnung mitzuteilen.

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 12

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmietglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschluss übertragen werden.

 

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorsitzenden verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und sie Art der Abstimmung enthalten.

 

   § 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

   § 14

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die „ Deutsche Krebshilfe „ .

 

Satzung vom 20.11.2007

 

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